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   BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88   

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https://dejure.org/1989,4798
BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88 (https://dejure.org/1989,4798)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1989 - 2 C 41.88 (https://dejure.org/1989,4798)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1989 - 2 C 41.88 (https://dejure.org/1989,4798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitsoldat - Beamtenanstellung - Anstellungszeitpunkt - Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 627
  • DVBl 1990, 253
  • DÖV 1990, 343
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 35.84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88
    Dies entspricht auch der vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 52.84 - (Buchholz 448.4 § 16 a Nr. 1 = ZBR 1986, 170) vertretenen Rechtsauffassung, auf die es in dem genannten Urteil aber letztlich nicht ankam, da der dort geltend gemachte Anspruch mangels Rückwirkung des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchG abgewiesen wurde.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88
    Der damit umschriebene Zweck, bei Soldaten auf Zeit eine Dienstzeit von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren - also ohne Beschränkung auf die Zeit des Grundwehrdienstes - in den (gesamten) Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes einzubeziehen, wird im übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestätigt, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden können, und die auch das Revisionsgericht auszuwerten befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 52.84

    Soldaten auf Zeit - Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88
    Dies entspricht auch der vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 52.84 - (Buchholz 448.4 § 16 a Nr. 1 = ZBR 1986, 170) vertretenen Rechtsauffassung, auf die es in dem genannten Urteil aber letztlich nicht ankam, da der dort geltend gemachte Anspruch mangels Rückwirkung des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchG abgewiesen wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.1984 - 4 S 288/84

    Beamter; Anstellungszeitpunkt; Zeitsoldat; zweijährige Verpflichtungszeit

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88
    Logisch-systematisch für die Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit spricht auch, wie im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1984 - 4 S 288.84 - (ZBR 1986, 18 f. ) zutreffend dargelegt, daß in der Verweisungsnorm des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchG ausdrücklich bestimmt ist, daß dieses Gesetz im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit gilt.
  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 2.96

    Weiterentrichtung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Alters- und

    Zum Begriff des "Wehrdienstes" in § 16 a ArbPlSchG gehört nämlich - im Unterschied zum Begriff des "Grundwehrdienstes" - die gesamte Dienstzeit eines Soldaten im Wehrdienstverhältnis (vgl. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 41.88 - Buchholz 448.4 § 16 a ArbPlSchG Nr. 2 S. 1 (2)).

    Er bedeutet vielmehr, daß die für den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften für die gesamte, auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit anzuwenden sind (Urteil vom 21. September 1989, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 3 ZB 12.2094

    Beamtenrecht; ehemaliger Soldat auf Zeit Ausgleich von beruflichen Verzögerungen

    Für den Fall des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit ist nicht nur die damalige Grundwehrdienstzeit von 15 Monaten, sondern die 24monatige Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit anzurechnen (vgl. BVerwG U.v. 21.9.1989 - 2 C 41/88 -NVwZ-RR 1990, 627).

    Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 (2 C 41/88 a.a.O.) verwiesen werden.

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